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Seit am 1. Mai 2004 Polen vollwertiges EU-Mitglied wurde, gilt auch in Polen prinzipiell das EU-Recht. Jedoch wurden nicht alle Regelungen sofort übernommen, in einigen Bereichen gelten Übergangsfristen. Manches ist noch gar nicht geregelt. Nachstehend einige der wichtigsten Veränderungen:
Grenzübertritt EU-Bürger können sich frei in der Union bewegen, brauchen aber für den Grenzübertritt einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß, da Polen und die anderen neun Beitrittsländer noch nicht im Schengener Abkommen sind. Die Personenkontrollen werden weiterhin vom Bundesgrenzschutz (BGS) durchgeführt. Autofahrer müssen keine Grüne Versicherungskarte mehr mit sich führen. Alle neuen Länder haben das sogenannte Kennzeichen-Abkommen unterzeichnet. Danach gilt das Europakennzeichen am Fahrzeug als Bestätigung für das Bestehen einer Haftpflichtversicherung. Allerdings ist zu befürchten, dass die zuständigen Behörden noch nicht ausreichend informiert sind. Es wird daher empfohlen, die Grüne Versicherungskarte in den ersten Wochen nach der EU-Erweiterung weiter mitzuführen.
Zollbestimmungen Nahtlos wegfallen werden Zollverfahren, denn die neuen Beitrittsländer gehören seit 1. Mai 2004 zum EU-Binnenmarkt. Somit entfallen Warenkontrollen an der deutschen Grenze. Trotz des EU-Binnenmarktes haben die Länder nationale Regelungen, die die Einfuhr von Waren regeln. Unterschieden werden muss zwischen privaten und gewerblichen Einfuhren. Für Polen und die anderen Beitrittsländer liegen allerdings noch keine entsprechenden Verordnungen und Gesetze vor.
Bis auf weiteres gelten für Polen die bestehenden Reisefreigrenzen. Die Aus- und Einfuhr von Waren im aussergewerblichen Bereich ist frei. Zu beachten ist jedoch, dass die zollfreie Einfuhr von so genannten verbrauchssteuerpflichtigen Waren wie alkoholische Getränke, Tabak und Kaffee weiterhin beschränkt bleibt!
Für den Reimport von Autos gelten Sonderregelungen: Neue Fahrzeuge (als neu gelten auch Autos die nicht mehr als 6000 Km zurückgelegt haben, oder deren erst Inbetriebnahme nicht länger als sechs Monate zurückliegt) werden grundsätzlich im Land der Inbetriebnahme versteuert. Regelungen der EU-Länder zu Kunstwerken und Antiquitäten stehen noch aus. Sollen Kulturgüter nach Deutschland eingeführt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Ausfuhrlandes. Daneben unterliegen Kulturgüter auch einem europäischen Schutz durch die EU
Waren für gewerbliche Zwecke müssen weiterhin in Deutschland beim Finanzamt angemeldet und versteuert werden, da sie der Umsatzsteuer unterliegen. Unterliegen die Waren der Verbrauchssteuer, müssen sie beim Hauptzollamt angemeldet und versteuert werden. Trotzdem der Zoll nicht mehr an den Grenzen zu Polen und Tschechien präsent sein wird, überwacht er innerhalb der EU den Warenverkehr. Mobile Kontrollgruppen führen innerhalb Deutschlands Stichproben durch.
Arbeitsmarkt Prinzipiell haben EU-Bürger in der EU die freie Ortswahl des Arbeitsplatzes. Die bisherigen EU-Mitglieder haben aber die Möglichkeit, die Zuwanderung von Arbeitskräften aus den neuen Mitgliedsstaaten für maximal sieben Jahre zu begrenzen. Gesteuert wird dies durch eine Vergabe, bzw. Nichtvergabe von Arbeitserlaubnissen.Deutschland und Österreich dürfen als Anrainerstaaten in der Übergangszeit ihre Dienstleistungsfreiheit einschränken. Sie dürfen speziell Dienstleistern in den Bereichen Bau, Innendekoration und Gebäudereinigung den Zugang zum deutschen Markt verwehren. Für die Zeit der Übergangsregelungen muss auch ein Arbeitnehmer aus den alten Mitgliedsländern eine Arbeitserlaubnis für das neue Mitgliedsland besitzen. Die Arbeitserlaubnis muss der Arbeitgeber beantragen. Polen wird nur Angehörigen der EU-Länder eine ungehinderte Arbeitsaufnahme gestatten, die ihrerseits für polnische Bürger keine Fristen vorsehen. Das bedeutet, dass unter anderem Deutsche und Österreicher weiterhin nur nach Einholung einer Arbeitsgenehmigung in Polen beruflich tätig werden können.
Währung Der Euro wird nicht sofort Zahlungsmittel in den neuen Ländern. Es gelten bis auf weiteres die nationalen Währungen - für Polen der Zloty. Zur Einführung des Euros müssen Polen und die anderen Beitrittsländer erst die Maastricht-Kriterien erfüllen.
Erwerb von Grundeigentum Mit EU-Beitritt der Bewerberländer gilt auch der freie Kapitalerwerb. Beschränkungen gibt es aber beim Erwerb von Agrar- oder Forstland. Hier gilt für Polen eine Schutzfrist von zwölf Jahren. Für Pachten gibt es Sonderregelungen.
Autovermietungen Die Restriktionen, die für das Mieten eines Fahrzeugs zur Fahrt ins osteuropäische Ausland gelten, bleiben bestehen. Die Autoverleiher können Fahrten nach Polen untersagen.
Gesundheitswesen Die Europäische Kommission möchte ab 1. Juni 2004 eine sogenannte Europäische Krankenversicherungskarte einführen. Sie soll alle bisherigen Papiervordrucke ersetzen. Nach und nach soll der Anspruch auf “erforderliche Sachleistungen” auch für die neuen Beitrittsländer gelten. Zur Inanspruchnahme gezielter Leistungen im Ausland (Operationen, Arzneimittel, Zahnersatz, Sehhilfen etc.) ist weiterhin die Zustimmung der Kasse erforderlich.
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